Recht

§ 35a SGB VIII

Eingliederungshilfe bei seelischer Behinderung.

Definition

§ 35a Sozialgesetzbuch VIII regelt die Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit (drohender) seelischer Behinderung. Antragsstelle ist das Jugendamt.

Voraussetzung ist eine fachärztliche oder psychotherapeutische Stellungnahme nach ICD-10/11, die eine seelische Beeinträchtigung mit Teilhabe­einschränkung feststellt – häufig bei Autismus-Spektrum-Störungen, ADHS, Angststörungen oder Schulabsentismus.

Das Jugendamt prüft den Antrag, führt ein Hilfeplangespräch und bewilligt anschließend einen Stundenumfang. Die Schulbegleitung wird direkt mit dem Träger abgerechnet.

Fragen zu „§ 35a SGB VIII"?

Wir erklären, ordnen ein und begleiten Familien durch Antrag und Hilfeplan – kostenfrei.

info@laf-inkluvision.de