Recht
§ 35a SGB VIII
Eingliederungshilfe bei seelischer Behinderung.
Definition
§ 35a Sozialgesetzbuch VIII regelt die Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit (drohender) seelischer Behinderung. Antragsstelle ist das Jugendamt.
Voraussetzung ist eine fachärztliche oder psychotherapeutische Stellungnahme nach ICD-10/11, die eine seelische Beeinträchtigung mit Teilhabeeinschränkung feststellt – häufig bei Autismus-Spektrum-Störungen, ADHS, Angststörungen oder Schulabsentismus.
Das Jugendamt prüft den Antrag, führt ein Hilfeplangespräch und bewilligt anschließend einen Stundenumfang. Die Schulbegleitung wird direkt mit dem Träger abgerechnet.
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