Recht
§ 112 SGB IX
Eingliederungshilfe bei körperlicher/geistiger Behinderung.
Definition
§ 112 SGB IX regelt die Hilfen zur Schulbildung im Rahmen der Eingliederungshilfe – zuständig für Kinder mit körperlichen, geistigen oder mehrfachen Behinderungen.
Träger in Hamburg ist die Fachstelle Eingliederungshilfe. Der Antrag wird in der Regel über das Bezirksamt eingereicht.
§ 112 deckt nicht nur Schulbegleitung, sondern auch pädagogische, pflegerische und kommunikative Hilfen ab.
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